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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2004 - L 10 KA 33/03   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2004 - L 10 KA 33/03 (https://dejure.org/2004,14744)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.09.2004 - L 10 KA 33/03 (https://dejure.org/2004,14744)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. September 2004 - L 10 KA 33/03 (https://dejure.org/2004,14744)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Ermächtigung für die Einrichtung einer Institutsambulanz; Verfahrensgegenstand in vertragsärztlichen Zulassungsstreitigkeiten und Ermächtigungsstreitigkeiten; Zulassung eines Psychiatrisches Krankenhauses auf Antrag zur ambulanten psychiatrischen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 49/94

    Begriff der psychiatrischen Institutsambulanz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2004 - L 10 KA 33/03
    Soweit sich das SG auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21.06.1995 - 6 RKa 49/94) beziehe, verkenne es, dass die dort aufgestellten Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien.

    Das setzt nicht zwingend die Einrichtung der Institutsambulanz im Gebäude des Psychiatrischen Krankenhauses voraus, wohl aber eine organisatorische und räumliche Anbindung der Behandlungseinrichtung an die Klinik (LSG NRW, Urteil vom 27.07.1994 - L 11 Ka 123/93 -, bestätigt durch BSG, Urteil vom 21.06.1995 - 6 RKa 49/94 -, SozR 3-2500 § 118 Nr. 2).

  • Drs-Bund, 25.11.1975 - BT-Drs 7/4200
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2004 - L 10 KA 33/03
    Der Bedarf für eine Ermächtigung solcher Einrichtungen wird vom Gesetzgeber angesichts der Psychiatrie-Enquete 1975 (BT-Drucks. 7/4200) als gegeben angenommen.

    Dazu gehören insbesondere Patienten (mit z. B. schizophrenen Psychosen, Alkohol- und sonstige Suchtkrankheiten, psychischen Alterskrankheiten), die im Anschluss an eine stationäre Behandlung in einem Psychiatrischen Krankenhaus einer intensiven, kontinuierlichen Nachbetreuung und Nach- bzw. Weiterbehandlung (Nachsorge) bedürfen (vgl. BT-Drucksache 7/4200, S. 209 ff.).

  • BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 37/95

    Klagebefugnis eines niedergelassenen Zahnarztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2004 - L 10 KA 33/03
    Denn Verfahrensgegenstand in vertragsärztlichen Zulassungs- und Ermächtigungsstreitigkeiten ist regelmäßig allein die Entscheidung des Berufungsausschusses und nicht (auch) die des Zulassungsausschusses (BSG vom 28.08.1996 - 6 RKa 37/95 -).
  • BSG, 27.08.1968 - 3 RK 27/65

    Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers - Leistungsbereitschaft der Krankenkasse -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2004 - L 10 KA 33/03
    Er beruht auf der allgemeinen Krankenhausdefinition des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) und der zuvor ergangenen Rechtsprechung des BSG (z. B. BSGE 28, 199).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2007 - L 10 KA 21/06

    Vertragsarztangelegenheiten

    Zudem folge aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 22.09.2004 - L 10 KA 33/03 -, dass auch Tageskliniken die Merkmale des Krankenhausbegriffs des § 107 SGB V erfüllen könnten.

    Die Ermächtigung ist ohne jegliche Bedarfsprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen (Senatsurteil vom 22.09.2004 - L 10 KA 33/03 -).

    Die darin aufgeführten Merkmale (dazu unten) gelten auch im Anwendungsbereich des § 118 Abs. 1 SGB V (so bereits das Urteil des Senats vom 22.09.2004 - L 10 KA 33/03 -).

    Der Senat merkt klarstellend an, dass aus seiner Entscheidung vom 22.09.2004 - L 10 KA 33/03 - nichts zugunsten der Klägerin hergeleitet werden kann.

    bb) Handelt es sich bei der Tagesklinik um kein Krankenhaus im Sinn des §§ 118 Abs. 1 Satz 1, § 107 Abs. 1 SGB V, käme eine Ermächtigung dennoch in Betracht, wenn die Tagesklinik organisatorisch und räumlich an ein Krankenhaus angebunden wäre (vgl. BSG vom. 21.06.1995 - 6 RKa 49/94 - LSG NRW vom 22.09.2004 - L 10 KA 33/03 - SG Marburg vom 23.05.2007 - S 12 Ka 33/06 -).

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 22.09.2004 - L 10 KA 33/03 - ausgeführt, es müsse gewährleistet sein, dass den ambulanten Patienten alle Einrichtungen personeller und sächlicher Art des Krankenhauses im Bedarfsfall zugute kommen können; das setze nicht zwingend die Einrichtung der Institutsambulanz im Gebäude des Psychiatrischen Krankenhauses voraus, wohl aber eine organisatorische und räumliche Anbindung der Behandlungseinrichtung an die Klinik (in diesem Sinn auch BSG vom 21.06.1995 - 6 Rka 49/94 -).

  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz (PIA) -

    Eine (im Ermächtigungsbeschluss dann auch so aufzunehmende) Verpflichtung, in der Institutsambulanz - etwa im Interesse der personellen Behandlungskontinuität nach Sektorenwechsel - in jedem Fall nur Personal der stationären Einrichtung einzusetzen, kann der Regelung nicht entnommen werden (so aber wohl Bogan in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.3.2022, SGB V, § 118 RdNr 28 unter Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.5.2021 - L 3 KA 22/20 - KrV 2021, 201) , auch wenn dies wegen des während einer stationären Behandlung möglicherweise aufgebauten besonderen Vertrauensverhältnisses zu den behandelnden Ärzten (vgl LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.9.2004 - L 10 KA 33/03 - juris RdNr 31; SG Marburg Urteil vom 23.5.2007 - S 12 KA 33/06 - juris RdNr 30; vgl auch Mrozynski, SGb 1996, 494, 495) vielleicht wünschenswert wäre (zur Gewährleistung der Behandlungskontinuität durch die PIA vgl auch § 5 Abs. 1 Satz 2 der "Vereinbarung zu Psychiatrischen Institutsambulanzen gemäß § 118 Abs. 2 SGB V" vom 30.4.2010, DÄ 2010, 329, zuletzt geändert durch Änderungsvereinbarung vom 19.9.2019, DÄ 2019, A-2261, mit Wirkung vom 1.10.2019; im Folgenden: PIA-Vereinbarung) .

    Dementsprechend wird auch in der Literatur regelmäßig nur vertreten, aus Satz 3 folge, dass die erforderlichen Mitarbeiter und Einrichtungen primär im stationären Bereich eingesetzt würden, bei Bedarf aber zur ambulanten Versorgung in der Institutsambulanz zur Verfügung stehen müssten (vgl Gamperl in Kasseler Kommentar, SGB V, Werkstand Dezember 2021, § 118 RdNr 5; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 4. Aufl 2021, RdNr 1210; Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2017, § 118 SGB V RdNr 10; Mrozynski, SGb 1996, 494, 496: Klinikpersonal müsse tunlichst gleichermaßen in der Klinik wie in der Institutsambulanz tätig sein; vgl auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.9.2004 - L 10 KA 33/03 - juris RdNr 31: "... es muss gewährleistet sein, dass den ambulanten Patienten alle Einrichtungen personeller und sächlicher Art des Krankenhauses im Bedarfsfall zugute kommen können") , dies aber nicht ausschließt, dass der Krankenhausträger spezifisch für Institutsambulanzen Personal einstelle und Einrichtungen vorhalte (Gamperl, aaO; Ladurner, aaO) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 - L 7 KA 102/13

    Sozialpädiatrisches Zentrum - Leistungserbringung unter mehreren Anschriften -

    So wurde in der Rechtsprechung wiederholt die Entscheidung von Zulassungsgremien, in einer anderen Ortschaft gelegene Außenstellen nicht in die Ermächtigung psychiatrischer Institutsambulanzen (§ 118 Abs. 1 SGB V) einzubeziehen, wegen der fehlenden organisatorischen und räumlichen Anbindung an das Krankenhaus bestätigt (BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 49/94 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2004 - L 10 KA 33/03 - [für eine 29 km vom Stammsitz des Krankenhauses entfernte Tagesklinik]; SG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2012 - S 18 KA 161/10 - jeweils juris).

    Dies entspricht ihrem gesetzlichen Auftrag nach § 31 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV, u.a. den räumlichen Umfang der Ermächtigung zu bestimmen, und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 49/94 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2004 - L 10 KA 33/03 - SG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2012 - S 18 KA 161/10 - jeweils juris).

  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 7/22 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrisches Krankenhaus - Erteilung einer

    Die Annahme des LSG, nur eine (Tages-)Klinik, die "als solche", dh als eigenständiges Krankenhaus im Krankenhausplan Berücksichtigung findet, sei als Krankenhaus in den Krankenhausplan eines Landes "aufgenommen" iS der § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG, § 108 Nr. 2 SGB V und erfülle damit die Voraussetzungen eines psychiatrischen Krankenhauses iS des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V (ähnlich noch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.9.2004 - L 10 KA 33/03 - juris RdNr 30; zustimmend Fumagalli, KHR 2009, 181, 183 f Fn 8; vgl jetzt aber LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.4.2021 - L 11 KA 44/17 - juris RdNr 69 ff zu § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 2 Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW sowie Köhler-Hohmann, MedR 2023, 70, 71) , trifft nicht zu.
  • SG Dresden, 11.07.2012 - S 18 KA 161/10

    Anspruch auf eine unbefristete Ermächtigung der psychiatrischen Institutsambulanz

    Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 22.09.2004, Az. L 10 KA 33/03, entschieden, dass der Anspruch eines psychiatrischen Fachkrankenhauses auf Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz sich nicht auf einen Betriebsteil am Standort einer gerontopsychiatrischen Tagesklinik mit 15 Plätzen in 29 km Entfernung vom Stammsitz des Krankenhauses erstrecke.

    Insoweit schließt sich die Kammer weiterhin der Auffassung des Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aus dessen Urteil vom 22.09.2004, Az. L 10 KA 33/03, an und hält an den Grundsätzen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 21.06.1995, Az. 6 RKa 49/94, auch in Bezug auf den vorliegenden Fall fest.

  • SG Marburg, 23.05.2007 - S 12 KA 33/06

    Vertragsärztliche Versorgung - Zweigpraxis - ausgelagerter Praxisraum -

    Ausgehend hiervon ist bei einer Entfernung von 29 km schon eine räumliche Anbindung einer Institutsambulanz zum Krankenhaus nicht gegeben (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.09.2004 - L 10 KA 33/03 - www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • SG Detmold, 28.02.2018 - S 5 KA 5/15
    Ob die tagesklinischen "Außenstellen" des Krankenhauses des Klägers tatsächlich nicht als selbständige Krankenhäuser, sondern nur als unselbständige Teile des Fachkrankenhauses in den Krankenhausplan aufgenommen sind, so dass es bei ihnen schon formal am Status eines Krankenhauses fehlt, an das die psychiatrische Institutsambulanz räumlich und personell angebunden sein kann (SG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2012 - S 18 KA 161/10 -, Rn. 44, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2004 - L 10 KA 33/03, juris), ist angesichts der Verzahnung des Rechts der Krankenhausförderung mit dem Anspruch auf Ermächtigung nicht zwingend.
  • SG Detmold, 28.02.2018 - S 5 KA 6/15
    Ob die die tagesklinischen "Außenstellen" des Krankenhauses des Klägers tatsächlich nicht als selbständige Krankenhäuser, sondern nur als unselbständige Teile des Fachkrankenhauses in den Krankenhausplan aufgenommen sind, so dass es bei ihnen schon formal am Status eines Krankenhauses fehlt, an das die psychiatrische Institutsambulanz räumlich und personell angebunden sein kann (SG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2012 - S 18 KA 161/10 -, Rn. 44, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2004 - L 10 KA 33/03, juris), ist angesichts der Verzahnung des Rechts der Krankenhausförderung mit dem Anspruch auf Ermächtigung nicht zwingend.
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